Seit vielen Jahren erheben die meisten Bausparkassen für die Gewährung eines Bauspardarlehens eine “Darlehensgebühr“.
Nachdem die Bankkunden über Jahre hinweg Ihre Bausparbeiträge erbracht hatten, haben sich die Bausparkassen nochmals für eine Selbstverständlichkeit bezahlen lassen.
Am Ende der Bausparzeit wurde ein sogenanntes „Bauspardarlehen“ gewährt, dessen Höhe von den eingezahlten Bausparbeiträgen abhängt.
Für die Einrichtung dieses Darlehens ließen sich die Bausparkassen mehrere Prozent der Darlehenssumme bezahlen.
Da der BGH nun klargestellt hat, dass diese Gebühren das gleiche Schicksal teilen wie die bekannten „Bearbeitungsgebühren“, ist der Weg für die Rückforderung offen.
Mit Urteil vom 8.11.2016, AZ XI ZR 552/15 erklärte der BGH Darlehensgebühren für Bauspardarlehen als unzulässig.
So setzen wir uns für Sie ein!
Da die Ansprüche 3 Jahre nach Zahlung der Gebühr verjähren, sind alle Bauspardarlehen schnellstmöglich zu prüfen.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Expertennetzwerk für “Bank- und Kapitalmarktrecht“ zur Verfügung, ohne dass unsere Mandanten das Prozessrisiko tragen.
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